Der Einstand
, des -es, plur. inus. die Handlung des Einstehens; doch nur
noch in einigen wenigen Fällen, in welchen selbst das Verbum
ungewöhnlich geworden ist. 1) Der Antritt eines Amtes oder Dienstes, in
einigen Gegenden. Daher das Einstandsgeld, welches man bey dem Antritte eines
Amtes erleget. 2) Der Eintritt in die Rechte eines Käufers, und das Recht
in den von einem andern geschlossenen Kauf einzutreten, welches auch das
Einstandsrecht, die Einstandsgerechtigkeit, der Abtrieb, das Näherrecht,
der Vorkauf genannt wird; Jus retractus.
S. Einstehen. [
1751-1752]