Einmahnen, verb. reg. act. durch Mahnen eintreiben, in seine Gewalt zu bekommen suchen; besonders von geborgten Sachen. [1721-1722] Schulden einmahnen. Wenn einer seinem Nächsten etwas borget, der solls - nicht einmahnen, 5 Mos. 15, 2. Von einem Fremden magst du es einmahnen, V. 3. Daher die Einmahnung. [1723-1724] | |