Das Einlager
, des -s, plur. inus. das Lager, d. i. der Aufenthalt in oder an
einem Orte. Besonders verstand man in den mittlern Zeiten unter dem Einlager
diejenige Art des Arrestes oder der Geißelschaft, nach welcher der
Schuldner, in Ermangelung der Bezahlung, in einer von dem Gläubiger ihm
angewiesenen öffentlichen Herberge erscheinen, und nicht von dannen gehen
mußte, bis er seinen Gläubiger befriediget hatte. Dieser Gebrauch,
welcher noch in Schleßwig und andern Niedersächsischen Gegenden
anstatt des Wechselrechtes üblich ist, hieß auch der Eintritt, das
Leistungsrecht, und im mittlern Lateine, Intrada, Obstagium, Jacentia. Das
Einlager halten. Sich zu dem Einlager verbindlich machen. S. J. P. Cassels
Bremensia Th. 2, S. 19 f. J. F. Hansens Staatsbeschreibung des Herzogthumes
Schleßwig, S. 298 f. [
1717-1718]