Die Einlage
, plur. die -n, von dem Verbo einlegen. 1. Die Handlung des
Einlegens oder Hineinlegens; in welchem Verstande die Kramer und kramenden
Handwerker das Einlegen ihrer Waaren gegen Abend zuweilen die Einlage nennen.
In den übrigen Fällen ist Einlegung üblicher. 2. Was eingeleget
wird, oder eingeleget worden. 1) Was hinein geleget wird. (a) Die Einlage eines
Briefes, eines Packetes, was in einen Brief, in ein Packet mit hinein geleget
wird; im gemeinen Leben, nach dem Vorgange der Niedersachsen, die Inlage. (b)
Derjenige [
1715-1716] Theil eines zusammen gelegten
Stückes Waare, welcher in dem Innern zu liegen kommt, führet
gleichfalls den Nahmen der Einlage, im Gegensatze des Umschlages. (c) Geld,
welches zu einem Gebrauche ein- oder zusammen geleget wird. Die Einlage in die
Lotterie. 2) Was einwärts geleget wird, in welchem Verstande in den
Marschländern, die Einlage ein Deich ist, der um einen Bruch einwärts
gegen das Land gezogen wird, im Gegensatze der Auslage, welche sich nach dem
Wasser zu erstrecket. 3. Das Recht, Bier oder Wein einzulegen, und die Abgabe,
welche dafür an die Obrigkeit entrichtet wird, in einigen
Gegenden. [
1717-1718]