Ehelichen
, verb. reg. act. zur Ehe nehmen, heirathen, in dem feyerlichen
Gerichts- und Kanzelstyl, und mit der vierten Endung der Sache. Das
Frauenzimmer hat keine Neigung ihn zu ehelichen. Wenn sie anders noch Willens
sind, meine Tochter zu ehelichen, Gell. Wenn jemand ein Weib nimmt und
ehelichet sie, 5 Mos. 24, 1.Anm. Im Nieders. lautet dieses Zeitwort echten,
ingleichen hilligen, im Schwed. ächta.
S. auch Verehelichen. Ehelichen für legitimiren,
für rechtmäßig erklären, kommt noch in Hamelmanns Oldenb.
Chron. vor. [
1645-1646]