Die Deichacht
, plur. die -en,
S. Acht, in den Marschländern, 1) die zur Aufsicht
über einen Deich gehörigen Personen und deren Gericht. Die Deichacht
zusammen fordern. 2) Deren Verordnungen. 3) Die öffentlich gemachte und
bestätigte Beschreibung eines Deiches; das Deichbuch. 4) Der Antheil,
welchen jemand von einem mit einem Deiche verwahrten Lande besitzet. Ein Land
der Deichacht entziehen, d. i. es den öffentlichen Lasten in Ansehung der
Erhaltung eines Deiches entziehen. [
1435-1436]