Das Consistorium
, des -rii, plur. die -ria, aus dem mittlern Latein.
Consistorium, locus in quo consistitur, und hernach ein jeder Ort, in welchem
über öffentliche Angelegenheiten berathschlaget wird. 1) An dem
päpstlichen Hofe zu Rom, die Versammlung des Papstes und der
Cardinäle, Consistorium halten, und der Ort, wo sie sich versammeln. Daher
die Consistorial-Pfründe, eine Pfründe höherer Art, welche bey
dem Consistorio gesucht und von demselben vergeben wird. 2) In den
protestantischen Kirchen, ein geistliches Gericht, welches aus geistlichen oder
weltlichen Personen bestehet, und theils die Besetzung der geistlichen Stellen,
theils die kirchliche Polizey, theils aber auch die für das geistliche
Gericht gehörigen Streitsachen zu besorgen und zu entscheiden hat; der
Kirchenrath, (der doch an manchen Orten, wie z. B. in Sachsen, noch von dem
Consistorio verschieden ist,) in Breslau das Kirchenamt, in der Schweiz das
Chorgericht. Daher der Consistorial-Rath, ein fürstlicher Rath, der im
Consistorio Sitz und Stimme hat. [
1347-1348]