Der Burgmann
, des -es, plur. die -männer, und -leute, ein Wort, welches
in den mittlern Zeiten unter verschiedenen Bedeutungen vorkommt. Es bedeutet
aber, 1) den Eigenthümer oder Bewohner einer Burg, einen
Schloßgesessenen, Castrensem, Castellanum. 2) Einen Burggrafen,
S. dieses Wort. 3) Einen Kriegsmannn, welcher sich zu
Vertheidigung und Beschützung einer Burg verpflichtet hat, deren es wieder
verschiedene Arten gab. Dahin gehören, (a) diejenigen von hohen und
niederm Adel, welche mit einer Burg und deren Zubehör belehnet wurden, und
sich dafür verpflichteten, entweder Kriegsdienste zu leisten, oder doch
die Burg zu beschützen; Castrenses, Advocati castrenses, Castellani,
welche zuweilen auch Burggrafen und Burgvögte genannt werden. Hierher
gehören auch die Burgleute oder Burgmänner der Ganerbenhäuser,
welche sich durch einen Vertrag verbunden haben, eine ihnen untergebene Burg zu
vertheidigen, welche in Burgmeister, Regiments-Burgmänner und gemeine
Burgmänner getheilet werden. (b) Diejenigen, welche für den
Genuß eines Lehengutes zu Vertheidigung einer burg verbunden waren, und
die Besatzung des Burgherren als Ober-Officiers commandireten; Milites
castrenses, Castellani, Ministeriales castrenses. Man findet Personen von hohem
Adel, welche als solche Burgmänner bey ihres Gleichen dieneten. Aus diesen
Burgmännern sind vermuthlich die heutigen Amtssassen erwachsen, da doch
die meisten heutigen Ämter ehemahlige Bürge waren.
S. dieses Wort. (c) Diejenigen, welche in der Freyheit
einer Burg wohneten, meisten Theils leibeigen Unterthanen der Burgherren waren,
als gemeine Soldaten bey Bewachung und Vertheidigung der Burg Dienste leisten
mußten, und bey den Gerichten des Burgherren die Schöppen abgaben,
werden sehr häufig gleichfalls Burgleute genannt. Bey der neuen
Einrichtung des Kriegswesens nach Erfindung des Schießpulvers hat aber
diese ganze Verfassung der Bürge, in und mit dem 15ten Jahrhunderte
aufgehöret. [
1267-1268]