Die Buchschuld
, plur. die -en, in den Rechten und im Handlungswesen, eine
Schuld, worüber man keine andere Sicherheit hat, als daß sie in den
Rechnungs- oder Handlungsbuche aufgezeichnet ist, im Gegensatze derjenigen
Schulden, worüber man Wechsel, Handschriften u. s. f. hat. [
1239-1240]