* Beyfällig
, adj. et adv. welches doch im Hochdeutschen nur in der Sprache
der Gerichtsstuben und Kanzelleyen üblich ist. 1) In der ersten Bedeutung
der Verbi, was jemanden beyfällt. Es ist mir nicht beyfällig, ich
erinnere mich dessen nicht. 2) In der zweyten Bedeutung, einem beyfallend. Nach
erfolgter beyfälliger Erklärung der Stände, günstiger. Sie
werden mir darin beyfällig seyn, Raben. Er ist so glücklich, durch
diesen Witz einen beyfälligen Richter zu erhalten, ebend. Ein
beyfälliges Urtheil erhalten, ein günstiges. 3) Zufällig.
Beyfälliger Weise, von ungefähr. Es ist beyfällig
(beyläufig, bey Gelegenheit,) erinnert worden. Das beyfällige Recht
ist in Schlesien dem ordentlichen Rechte entgegen gesetzet. Zu jenem
gehören das Gastrecht, das Elendrecht, und Nothrecht, zu diesem
gehören das Großding oder Stadtrecht, und das Kleinding.
S. auch Beyding. [
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