* Das Beyding
, des -es, plur. die -e, in einigen, besonders
Niedersächsischen Gegenden, ein außerordentliches Gericht, welches
außer den gewöhnlichen Tagen gehalten wird, und welches in Schlesien
ein beyfälliges Recht heißt. In Preußen führen aber auch
die Civil- und Criminal-Gerichte den Nahmen eines Beydinges. [
981-982]