Bevogten
, verb. reg. act. welches noch im Oberdeutschen am
üblichsten ist, mit einem Vogte versehen. Unmündige bevogten, ihnen
einen Vormund setzen. Ehedem sagte man auch Parteyen vor Gericht, ein Kloster
bevogten, wenn man ihnen einen Anwalt, einen Vogt, d. i. Advocatum,
verordnete. [
959-960]