Bescheinigen
, verb. reg. act. welches das Intensivum des vorigen ist, und
mit demselben einerley Bedeutung hat, nur daß es im Hochdeutschen
üblicher ist, als jenes, welches sich noch am stärksten im
Oberdeutschen erhalten hat. So auch die Bescheinigung, so wohl für die
Handlung, als auch für das schriftliche Zeugniß, oder den Schein
selbst. [
897-898]