Berechtigen
, verb. reg. act. Recht, d. i. Gewalt, Vollmacht ertheilen. Du
bist dazu nicht berechtiget, hast kein Recht dazu. Glaube nicht, daß dich
deine Jahre zu Thorheiten berechtigen. Daher die Berechtigung.Anm. Die
Wortführung mit der zweyten Endung, einer Sache berechtiget seyn, ist mehr
Oberdeutsch als Hochdeutsch. Ehedem bedeutete berechtigen auch, jemanden sein
Recht anthun, d. i. ihn hinrichten, und diese Bedeutung hat berechten in der
Schweiz noch jetzt. [
857-858]