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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Begnadigen

, verb. reg. act. Gnade erweisen, Gnade widerfahren lassen. Einen Missethäter begnadigen, ihm die verwirkte Strafe aus Gnade erlassen. Einen mit einem Amte, mit einem Jahrgelde begnadigen, ihm solches als eine Gnade verleihen. Daher die Begnadigung, und das Begnadigungsrecht, das Recht, einen Missethäter zu begnadigen; Jus aggratiandi. Das Zeitwort begnaden, von welchem dieses das Frequentativum ist, kommt noch 1 Cor. 2, 12 und bey dem Opitz vor. [803-804]
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