Befrohnen
, verb. reg. act. 1) Mit Frohnen, oder Zwangdiensten belegen.
Die Unterthanen befrohnen. 2) Noch in einigen Niedersächsischen und
Rheinischen Gegenden, mit Arrest be-legen, so wohl von Personen, als Sachen.
Eines Güter befrohnen, oder befröhnen. Ehedem bedeutete es
überhaupt, den Gerichtszwang in einer Sache ausüben.
S. Frohn. [
795-796]