* Beerbtheilen
, verb. reg. act. welches nur in einigen Gegenden Westphalens
und des Niederrheines für erben üblich ist. Daher die Beerbtheilung,
welches in dem Osnabrückischen so viel als der Sterbefall bedeutet, wenn
der Grundherr von allen beweglichen Gütern eines verstorbenen
Eigenbehörigen die Hälfte erbet. [
785-786]