Beeiden
, oder Beeidigen, verb. reg. act. in der rechtlichen Schreib-
und Sprechart. 1) Mit einem Eide bestätigen, beschwören. Eine Aussage
beeiden, oder beeidigen. 2) Durch einen Eid verbinden. Ein beeidigter Zeuge.
Daher die Beeidung, oder Beeidigung in beyden Bedeutungen. [
783-784]