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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Beeiden

, oder Beeidigen, verb. reg. act. in der rechtlichen Schreib- und Sprechart. 1) Mit einem Eide bestätigen, beschwören. Eine Aussage beeiden, oder beeidigen. 2) Durch einen Eid verbinden. Ein beeidigter Zeuge. Daher die Beeidung, oder Beeidigung in beyden Bedeutungen. [783-784]
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