Der Austrag
, des -es, plur. die -träge. 1) Die Handlung des
Austragens, so fern dieses Wort entscheiden bedeutet, die Entscheidung einer
zweifelhaften Sache, besonders eine gerichtliche Entscheidung, ehedem auch
Austracht, Ußtrack, und im Nieders. Utdrag; größten Theils nur
in der R. A. bis zum Austrag der Sache, nach Austrag der Sache, vor Austrag der
Sache. Daher 2) in dem Deutschen Staatsrechte die Austräge, im Plural, und
ohne Singular, privilegierte und oft selbst gewählte Schiedsrichter der
Reichstände sind, vor welchen ihre Streitigkeiten in der ersten Instanz
ausgemacht werden, und welche wieder in ge- [
661-662] willkürte Austräge und Reichsausträge getheilet werden.
Jene werden von den streitigen Ständen selbst nach eigenem Willkür
angeordnet, diese aber sind von dem gesammten Reiche eingeführet und mit
den gehörigen Vorschriften versehen worden.
S. das folgende Verbum, ingleichen Bundesaufträge,
Landesausträge, Familienausträge, Stammausträge,
Reichsausträge.Anm. In Baiern bedeutet Austrag auch die Wohnung
eines Tagelöhners, ein Häuschen ohne Acker, und ein solcher
Tagelöhner wird daselbst ein Austrägler genannt. [
663-664]