Aussteuern
, verb. reg. act. 1) Mit Ertheilung eines eigenen Vermögens
von sich lassen. Einen Sohn aussteuern, ihm seine eigene Haushaltung errichten.
Noch mehr aber, eine Tochter aussteuern, sie ausstatten, ihr nicht nur die
Ehesteuer geben, sondern sie auch mit dem nöthigen Geräthe, Kleidern
u. s. f. versehen; welches letztere in engerer Bedeutung auch wohl allein unter
diesem Worte verstanden wird. 2) In den Begräbniß- und andern
ähnlichen Gesellschaften steuert man sich aus, wenn man eine gewisse
bestimmte Anzahl versteuert hat, und alsdann von allen fernern Beyträgen
frey ist. So auch die Aussteuerung.Anm. Aussteuern, Schwed. utstyra, kommt in
der noch üblichen Bedeutung wohl am ersten in dem Schwabenspiegel vor, wo
es uzstiuren geschrieben wird.
S. auch Heirathsgut. Das Nieders. utstüren bedeutet
über dieß auch aussenden, welches vielleicht die erste und
eigentliche Bedeutung dieses Wortes ist. In dem Augsb. Stadtbuche von 1272
kommt Histivr, Heimsteuer, für Aussteuer vor. [
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