Die Aussteuer
, plur. die -n, alles dasjenige, womit ein Kind ausgesteuert
wird, besonders dasjenige, was bey Verheirathung einer Tochter derselben
mitgegeben auf die Hochzeit, Kleider u. s. f. verwendet wird, die Ausstattung;
so daß auch das Heirathsgut mit darunter begriffen wird. In engerer
Bedeutung aber wird solches noch von der Aussteuer unterschieden, indem man
unter dieser bloß die Anschaffung der Kleider, Beschickung des
Brautwagens, und Ausrichtung der Hochzeit verstehet. Die Aussteuer aber, wie
zuweilen geschiehet, für das Heirathsgut oder die Mitgift in engerer
Bedeutung zu gebrauchen, ist wenigstens sehr uneigentlich. [
657-658]