Ausführen
, verb. reg. act. 1) Aus einem Orte führen. (a) Vermittelst
eines Fuhrwerkes. Getreide ausführen, aus dem Lande. Wolle, Waaren
ausführen u. s. f. Ingleichen metonymisch, vermittelst eines Fuhrwerkes
ausleeren. Einen Graben, einen Teich ausführen, den Koth oder Schlamm in
demselben ausführen. (b) Durch Zeigung des Weges, oder andere, besonders
physische Hülfsmittel. Die Soldaten ausführen, aus der Stadt, oder
dem Lager. Einen Übelthäter ausführen, aus der Stadt zum
Richtplatze. Einen Leithund ausführen, bey den Jägern, ihn an dem
Hängeseile in die freye Luft führen, damit er sich erluftige.
Geschiehet solches zur Arbeit, so wird es ausziehen genannt. Ausführende
Arzeneymittel, bey den Ärzten, evacuantia, welche die Unreinigkeiten aus
dem Leibe führen.2) Völlig zu Ende führen, doch nur in folgenden
figürlichen Bedeutungen. (a) Durch Anführung der nöthigen
Beweise zu Ende bringen. Eine Sache in Schriften ausführen,
vollständig beweisen. Seine Sache vor Gericht ausführen. Seine
Forderung wider jemanden ausführen. (b) Überhaupt zu Ende bringen,
wobey doch wohl vornehmlich auf das Daseyn der nöthigen Mittel gesehen
wird. Einen Bau ausführen. Er fängt vieles an, kann aber nicht
ausführen. Einen Anschlag ausführen, bewerkstelligen. Seine Sache mit
dem Schwerte ausführen. Mit ihrer offenen und sanften Miene haben sie
schon manchen Streich ausgeführet.Anm. Das Niedersächsische
utfören hat in dieser letzten Bedeutung einen gehässigen
Nebenbegriff, indem es alle Mahl den Gebrauch unerlaubter Mittel mit
einschließet. Dieß hat vielleicht Luthern bewogen, daß er in der
Übersetzung der Bibel für ausführen gemeiniglich hinaus
führen gebrauchet, welches sonst im Hochdeutschen nicht gewöhnlich
ist. Das Substantiv die Ausführung, kann von der Handlung des
Ausführens in allen obigen Bedeutungen gebraucht werden, die
Ausführung eines Entwurfes; nur daß man, wenn von der Fortschaffung
vermittelst eines Fuhrwerkes aus dem Lande die Rede ist, lieber die Ausfuhre
gebraucht. Übrigens bedeutet Ausführung im rechtlichen Verstande auch
so viel als einen vollständigen Beweis selbst. [
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