Ausfertigen
, verb. reg. act. fertig machen und fortschicken, und zwar, 1)
zur Bekanntmachung fertig machen; aber nur von schriftlichen Aufsätzen.
Einen Befehl, eine Ladung ausfertigen. Ein Buch, eine Schrift ausfertigen, sie
drucken lassen. 2) * Einen Sohn, oder eine Tochter ausfertigen, sie außer
dem Heirathsgute noch mir den nöthigen Nebengütern versehen.
S. Ausstatten und Aussteuer.Daher die Ausfertigung. 1)
Die Handlung des Ausfertigens. 2) Dasjenige, was ausgefertiget wird, in der
ersten Bedeutung, ein schriftlicher Befehl. 3) Dasjenige, womit ein Kind in der
zweyten Bedeutung ausgefertiget wird, das Nebengut, z. B. Kleider, Schmuck,
Hochzeitkosten u. s. f. [
589-590]