Das Aufgeboth
, des -es, plur. inus. die Handlung des Aufgebiethens oder
Aufbiethens. 1) Der Befehl eines Landesherren an seine Vasallen und
Unterthanen, zu gewissen Diensten zu erscheinen. Ein allgemeines Aufgeboth. Ein
Aufgeboth ergehen lassen, seine Unterthanen zu Kriegesdiensten, Aufsuchung der
Räuber u. s. f. berufen. Ingleichen das Recht, welches ein Landesherr hat,
seineUnterthanen auf diese Art aufzubiethen, welches, so fern es zu
Kriegesdiensten geschiehet, auch der Heerbann, die Heeresfolge, der Heereszwang
genannt wird, und ehedem vermittelst der Aufgebothsbriefe geschahe.
Figürlich.
Ihr Mund, wie Rosen roth,Scheint uns ein Aufgeboth Zum
Ruß, Weiße. Wenn ihre Furcht in deinem Ungestüm Ein Aufgeboth zum
nahen Aufruhr siehet, ebend.
2) Die Bekanntmachung verlobter Personen in der Kirche.
S. Abkündigung.Anm. Aufgebiethen ist zwar heutiges
Tages nicht so häufig als aufbiethen; indessen ist doch das Hauptwort
Aufgeboth gewöhnlicher, als das beynahe schon veraltete
Aufboth. [
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