Der Arrest
, des -es, plur. die -e, die gerichtliche Anhaltung der Personen
und Güter, besonders aber der erstern, da es denn so viel als Haft und
Verhaft ist, und also füglich könnte entbehret werden; so wie von
Sachen Beschlag, und in manchen Fällen Sperrung eben das sagen. Jemanden
in Arrest nehmen, bringen; ihm Arrest geben, ihm des Arrestes entlassen. Arrest
halten, im Arreste seyn. Im Arreste sitzen. Weiter Arrest, Stadt-Arrest, da
jemanden gerichtlich anbefohlen wird, nicht aus der Stadt zu gehen. Enger
Arrest, Haus-Arrest, Stuben-Arrest, da man sein Zimmer nicht mehr verlassen
darf. den Arrest brechen, ohne Erlaubniß weiter gehen, als der Arrest es
verstattet. Ingleichen von Sachen. Arrest auf etwas legen, schlagen. Etwas mit
Arrest belegen, beschlagen. Den Arrest auf etwas aufheben. In weiterer
Bedeutung, doch nur im gemeinen Leben, eine jede auch nicht gerichtliche
Zurückbehaltung einer Person oder Sache. Eine Person oder Sache bey sich
im Arreste behalten. Daher das Verbum arrestiren, Personen oder Güter auf
gerichtlichen Befehl in Verwahrung bringen; von Personen, verhaften, in Verhaft
nehmen, einziehen, von Sachen, beschlagen, anhalten. Der Arrestant, des -en,
die -en, eigentlich, der einen andern in Arrest nimmt oder bringt, aber im
gemeinen Leben immer die in Verhaft genommene Person selbst, welche doch
richtiger der Arrestat, des -en, plur. die -en, genannt wird.Anm. Es ist von
dem neuern Lateinischen Worte Arestum oder Arrestum, wovon man den du Cange und
Carpentier nachsehen kann. Es ist, von Personen genommen, besonders bey dem
Kriegsstande im Gebrauche, ist aber auch im bürgerlichen Leben als ein
gelinderer Ausdruck für Gefängniß gänge und gebe, so oft
jemand wegen keiner großen Verbrechen in leidliche Verwahrung gebracht
wird. Den Arrest auf bewegliche Güter nannte man ehedem Zuschlag,
Beschlag, Versperr, Sperrung, und in Niedersachsen Besate, welche an einigen
Orten auch noch üblich sind. [
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