Die Appellation
, plur. die -en, aus dem Latein. Appellatio, in den Rechten, die
Beschwerde über die Ungerechtigkeit eines niedern Richters bey einem
höhern, und die Schrift, worinn diese Beschwerde enthalten ist. Derjenige,
welcher diese Klage anstellet, wird der Appellant, sein Gegentheil aber der
Appellat genannt. Daher der Appellations-Eid, welchen an einigen Orten der
Appellant ablegen muß, daß er eine gerechte Sache zu haben glaube;
das Appellations-Gericht, ein höheres Gericht, an welches man von den
Untergerichten appelliren kann, dessen Beysitzer gemeiniglich
Appellations-Räthe genannt werden. Appelliren, verb. reg. act. einen
untern Richter wegen seines gefälleten Urtheiles bey einem höhern
verklagen. Von einem Gerichte an ein höheres appelliren.Anm. Ehe diese
Wörter mit dem Römischen Rechte in die Deutschen Gerichtsstuben
eingeführet wurden, gebrauchte man ein Urtheil schelten, beschelten,
bedingen, berufen, sich abrufen, sich für einen höhern Richter
berufen, ein Urtheil verwerfen u. s. f. für appelliren, und Bescheltung,
Berufung, Abberufung, Gezug, Mittel- und Hauptfahrt u. s. f. für
Appellation. [
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