Der Anwalt
, das -es, plur. die -walte, nicht Anwälte, ein
Gevollmächtigter, welcher eines andern Geschäfte besorget, besonders
vor Gerichte; ein Gewaltführer, Gewalthaber, Gewaltträger, in
Oberdeutschland Gerhab oder Gerhaber, und so fern eines andern Angelegenheiten
vor Gerichte besorget, ein Sachwalter, Sachführer, Fürsprecher, in
Oberschwaben Fürsprach, Beystand u. s. f. bey welchem Reichthume von
Deutschen Benennungen der Gebrauch der ausländischen Nahmen, Procurator,
Mandatarius, Advocat u. s. f. gewiß unverantwortlich ist. Der
Principal-Commissarius auf den Reichstagen hieß ehedem nur kaiserlicher
Anwalt, und in Österreich ist der Landesanwalt und Stadtanwalt noch jetzt
so viel als Land- und Stadt-Syndicus.Anm. Anwalt ist in der Bedeutung eines
Gevollmächtigten vor Gerichte noch am meisten in Oberdeutschland
üblich. Die letzte Hälfte dieses Wortes ist von dem alten walten,
regieren,
S. dasselbe; daher die Schreibart Anwald unrichtig ist.
Nur die Bedeutung des Vorwortes an ist hier so gar deutlich nicht. In einer
handschriftlichen Angelsächsischen Glosse bey dem Schilter bedeutet Anuald
so viel als Monarchie; aber da ist an unstreitig das Angelsächsische Wort
ein oder allein, gleichsam Alleinherrschaft. [
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