* Anlehnen
, verb. reg. act. und in Oberdeutschland anleihen, verb. irreg.
act. für lehnen, oder leihen. Daß diese beyden Wörter bloß
der Mundart nach verschieden sind, ist schon bey Ableihen bemerket worden;
S. auch Lehnen und
Leihen. Es ist nur die Frage, was an hier eine Bedeutung
hat. Es kann so viel als ent bedeuten; alsdann könnte Anlehn und anlehnen
aber nur von demjenigen gebraucht werden, dem eine Sache geliehen wird, im
Gegensatze des Darlehens oder Darleihens. Allein es scheinet, daß an hier
bloß die müßige Alemannische verlängernde Partikel ist.
Wenigstens sind beyde Wörter im Oberdeutschen gebräuchlicher, als im
Hochdeutschen. Zugleich aber erhellet auch hieraus, wie ungegründet der
Unterschied, welchen einige Rechtslehrer, vermuthlich durch den
eingeschränkten Gebrauch des Wortes Lehen, feudum, verleitet, unter
anleihen und anlehnen machen, wenn sie behaupten, daß letzte zugleich die
Übertragung des Eigenthums mit in sich schließe, erstes aber nicht.
S. F. G. Struvens rechtliche Erklärung unterschie-dener teutschen
Wörter und Redensarten, v. Anleihe. Anlen bedeutet bey dem Notker ein
jedes mutuum. [
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