Münchener DigitalisierungsZentrum - Digitale BibliothekBSB - Bayerische Staatsbibliothek

Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

Die Anklage | | Der Ankläger

Anklagen

, verb reg. act. 19 Bey einem höhern zu verdienten Strafe förmliche Klage über jemand führen; besonders in peinlichen Sachen, so wie das einfache klagen mehr in bürgerlichen Sachen gebraucht wird. Einen bey Gerichte anklagen. Einen wegen eines Verbrechens anklagen. Einen auf Leid und Leben anklagen. 2) Figürlich, eines Vergehens beschuldigen. Sein Gewissen klagt ihn an. Jetzt muß ich meine Thorheit anklagen. 3) + In der gemeinen Mundart des, Aberglaubens, einem etwas anklagen, im durch bösartiges Beklagen eineKrankheit anhängen. Es muß mir wohl seyn angeklaget worden. So auch die Anklagung. S. Klagen.Anm. Die Wortfügung mit der zweyten Endung der Sache, einen eines Verbrechens anklagen, ist in den gewöhnlichen Schreibarten veraltet. [323-324]
Die Anklage | | Der Ankläger