Anklagen
, verb reg. act. 19 Bey einem höhern zu verdienten Strafe
förmliche Klage über jemand führen; besonders in peinlichen
Sachen, so wie das einfache klagen mehr in bürgerlichen Sachen gebraucht
wird. Einen bey Gerichte anklagen. Einen wegen eines Verbrechens anklagen.
Einen auf Leid und Leben anklagen. 2) Figürlich, eines Vergehens
beschuldigen. Sein Gewissen klagt ihn an. Jetzt muß ich meine Thorheit
anklagen. 3) + In der gemeinen Mundart des, Aberglaubens, einem etwas anklagen,
im durch bösartiges Beklagen eineKrankheit anhängen. Es muß mir
wohl seyn angeklaget worden. So auch die Anklagung.
S. Klagen.Anm. Die Wortfügung mit der zweyten
Endung der Sache, einen eines Verbrechens anklagen, ist in den
gewöhnlichen Schreibarten veraltet. [
323-324]