Das Anfallsrecht
, des -es, plur. die -e, überhaupt ein jedes Recht, welches
aus der erhaltenen Anwartschaft auf ein Lehn entspringet, und auch wohl diese
Anwartschaft selbst. Daß dieser Ausdruck in den Brabantischen Rechten noch
in einer andern Bedeutung genommen werde, erhellet aus Schilters Gloss. S.
48. [
289-290]