+ Administriren
, verb. reg. act. von dem Lat. administrare, verwalten,
besonders im Nahmen eines andern verwalten. Daher [
169-170] die Administration, so wohl die Verwaltung eines Amtes, besonders der
Regierung eines Landes im Nahmen eines andern; als auch der thätige oder
ausübende Theil der Regierung, zum Unterschiede von der Legislation, oder
der Gesetzgebung, welche Bedeutung in der Englischen Verfassung vorzüglich
üblich ist, wo die Gesetzgebung der Nation, die ausübende Gewalt oder
Administration aber dem Könige zustehet. Ferner der Administrator, des -s,
plur. die -stratores, derjenige, welcher etwas verwaltet, der jemandes
Güter in dessen Nahmen verwaltet, ingleichen, der die Regierung eines
Landes in dem Nahmen eines andern verwaltet; der
Reichsverweser. [
171-172]