* Die Absteuer
, plur. die -n, an einigen Orten z. B. in der Mark Brandenburg,
eine Art des Abschosses oder des Abfahrtsgeldes, welches ein Unterthan bey
seinem Abzuge aus einer Gerichtsbarkeit erleget. So heißt es in der
Märkischen Amtsordnung N. 68. Ein Hüfner gibt einen Thaler
Abfahrtsgeld, ein Coffäte einen halben Thaler Absteuer.
S. Abzug. [
117-118]