Der Abschoß
, des -sses, plur. doch nur von mehrern Arten, die -sse, in den
Rechten, so wohl dasjenige Geld, welches Personen, wenn sie aus einem Lande,
oder aus einem Gerichte in das andere ziehen, von ihrem Vermögen der
Landes- oder Gerichtsobrigkeit bezahlen müssen, und welches auch das
Abfahrtsgeld, die Nachsteuer u. s. f. genannt wird; als auch, was von
Erbschaften und andern ähnlichen Geldern in solchen Fällen gegeben
wird, das Abzugsgeld, der Abzug. In Sachsen ist es nur in der ersten Bedeutung
üblich. [
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