Abkündigen
, verb. reg. act. welches das Frequentat. von dem im
Hochdeutschen ungebräuchlichen abkünden ist. 1) Eigentlich, von einem
erhabenen Orte bekannt machen; besonders von der Kanzel. Einen Verstorbenen
abkündigen. Am häufigsten, die bevorstehende eheliche Verbindung
zweyer Personen von der Kanzel bekannt machen, welches in Obersachsen
gemeiniglich aufbiethen, in einigen Gegenden abbiethen, in Oberdeutschland aber
verkünden, sonst aber auch mit einem Lateinischen Ausdrucke proclamiren
genannt wird. 2) * In den Rechten sich von einer Sache los sagen, auf dieselbe
Verzicht leisten. [
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