Das Zwangrecht
, [
1781-1782] des -es, plur. die -e, das
Recht, oder Befugniß, vermittelst dessen man andere zwingen, d. i. anhalten
kann, etwas zu thun, oder zu leiden. So gehören die Zwangdienste, Zwangöfen,
Zwangmühlen, u. s. f. zu den Zwangrechten des Grundbesitzers.