Zuwider
, [
1779-1780] eine Präposition, welche die
dritte Endung erfordert, und allemahl hinter ihrem Nennworte stehet. 1. Thätig
wider die Absicht und den Willen eines andern gerichtet. Jemanden in einer
Sache zuwider handeln, seine Absicht dabey zu hindern suchen. Dem Gesetze
zuwider handeln, wider die Vorschrift und den Willen des Gesetzes. Er ging, dem
Befehle zuwider, fort. 2. Die Neigung eines andern beleidigend. Eine Sache ist
uns zuwider, wenn wir sie nicht leiden können, eine starke Abneigung dagegen
empfinden. Mich däucht, Herr Damis ist ihr nicht zuwider, sie kann ihn leiden,
er ist ihr nicht verhaßt, Gell. Im Oberdeutschen setzt man es häufig vor das
Nennwort: zuwider der goldenen Bulle. Bey dem Ottfried lautet es nur widari.