Zuordnen
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1765-1766] verb. reg. act. Einem jemand
zuordnen, ihm selbigen an die Seite setzen, zum Gehülfen in einem Geschäfte
verordnen. In den Reichskreisen sind die Zugeordneten, Reichsstände, welche dem
Kreisobersten mit Rath und That an die Hand gehen müssen, und im Nothfalle
dessen Stelle vertreten. Der erste unter ihnen heißt der Nachgeordnete.