Zueignen
, [
1747-1748] verb. reg. act. 1. Eigentlich,
eigen machen, als ein Eigenthum in Besitz nehmen, oder geben, doch häufiger von
dem nehmen, als geben. Sich etwas zueignen. Gefällt ihm nicht die Göttinn der
Schönheit und Liebe, wenn sie von allen Bäumen die kleine Myrthe sich zueignet?
für ihr Eigenthum erkläret, Jacobi. 2. Widmen, dediciren, von Schriften. Einem
ein Buch zueignen, zuschreiben. Daher die Zueignung, die Dedication, und die
Zueignungsschrift, die Schrift, worin solches geschiehet. 3. Als ein Prädicat
beylegen, etwas von jemanden prädiciren; wofür doch beylegen und zuschreiben
üblicher sind. Einem ein Buch zueignen, behaupten, daß er es geschrieben habe;
besser beylegen. 4. Auf etwas anwenden, in der Redekunst; in welcher Bedeutung
doch nur noch das Substantivum, die Zueignung üblich ist, denjenigen Theil
einer Rede zu bezeichnen, in welchem der vorher gehende Vortrag auf den Zustand
der Zuhörer angewendet wird.