Das Ziehgeld
, [
1707-1708] des -es, plur. doch nur von
mehrern Summen, die -er, Geld, welches man für die Kost und Erziehung eines
Kindes bezahlet. Nach den Dresdener Statuten wird bey Theilung der Erbschaften
den Unmündigen bis ins 12te Jahr jederzeit ein wöchentliches Ziehgeld
ausgesetzet.