Das Zehentrecht
, [
1667-1668] des -es, plur. die -e. 1. Das
Recht, die Befugniß, den Zehenten zu heben; ohne Plural. 2. Der Inbegriff der
Gesetze in Ansehung des Zehenten; entweder im Singular allein, oder im Plural
allein. 3. Ein Recht, oder Befugniß, welches dem Zehenten anklebt, z. B. daß er
nicht mit Arrest belegt werden kann; mit dem Plural.