Die Wiederklage
, [
1535-1536] plur. die -n, in den Rechten,
die von dem Beklagten gegen den Kläger wegen eben derselben ausgeklagten Sache
angestellte Klage: die Gegenklage, Reconventions-Klage. Daher der Wiederkläger,
der eine solche Klage anstellet. Wieder kann in dieser Zusammensetzung eine
Rückkehr bedeuten, welches der Latein. Ausdruck, Reconventio, wovon es eine
Übersetzung ist, zu bestätigen scheinet. Wer aber glaubt, daß der Begriff des
gegen der herrschende ist, kann dieses Wort immer Widerklage schreiben,
obgleich alsdann eine jede Klage eine Widerklage seyn würde, weil sie alle Mahl
gegen jemand gerichtet ist.