Weigern
, [
1451-1452] verb. reg. act. seine
Abneigung, etwas zu thun, an den Tag legen, da es denn auf gedoppelte Art
vorkommt. 1. Als ein eigentliches Activum, welches das Substantiv der Sache im
Accusativ erfordert. Eine Bitte weigern; einem seine Bitte weigern. In diesem
Verstande ist es im Hochdeutschen ungewöhnlich, indem in demselben allenfalls
verweigern gebraucht wird. 2. Als ein Reciprocum, in welcher Gestalt es im
Hochdeutschen allein üblich ist. Sich weigern, etwas zu thun. Ich weigere mich
keinen Augenblick. Wird die Sache in Gestalt eines Nennwortes ausgedruckt, so
stehet dasselbe im Genitive. Sie weigerten sich dessen, dieser Sache. Daher die
Weigerung und das Weigern. Er that es ohne alle Weigerung. Anm. In einigen
Sprecharten nicht so richtig wegern, im Oberdeutschen schon sehr frühe
weigeren, im Niederdeutschen weiern, im Angels. wyrnan, im Engl. wern, im
Schwed. vägra. Die Endsylbe verräth ein Iterativum oder Intensivum, daher es
nur auf die Wurzel weg oder weig ankommt, welche denn ohne Zweifel mit der
Wurzel in wegen einerley ist, so daß weigern eigentlich bedeutet, seine
Abneigung durch mehrmahlige Bewegung der Hände oder des Hauptes an den Tag
legen. Das Angels. wyrnan und Engl. wern, scheinen mehr von wehren gebildet zu
seyn, so wie das alte, noch in der Schweiz übliche sich widrigen von wider
gebildet ist. [
1451-1452]