Das Waldrecht
, [
1359-1360] des -es, plur. die -e. 1.
Gerechtsame, welche dem Waldherren oder Grundherren eines Waldes gebühren. So
ist es an einigen Orten ein Waldrecht, daß dem Grundherren der Abfall von dem
im Walde beschlagenen Bauholze gebühret. 2. Eine Verordnung in Wald- und
Holzsachen. So heißt z. B. ein Gehölz nach Waldrecht abräumen oder ausrotten,
wenn auf jeden Morgen eine gewisse Anzahl junger Stämme zur künftigen Beholzung
stehen bleiben. 3. Den Inbegriff aller einem Walde anklebenden Befugnisse, und
in Ansehung desselben erlassenen Verordnungen; ohne Plural.