Der Waldherr
, [
1357-1358] des -en, plur. die -en. 1. Der
Eigenthümer eines Waldes. 2. An einigen Orten, z. B. in Nürnberg, sind die Wald
herren diejenigen Rathsherren, welche die oberste Aufsicht über die Förste der
Stadt haben, und das Forstgericht ausmachen. 3. An andern Orten wird der
Neuntödter, Falco minimus L. der Waldherr genannt.