Der Waldgraf
, [
1357-1358] des -en, plur. die -en. 1. In
einigen Niedersächsischen Gegenden, ein Graf, d. i. Richter, in einem
Waldgerichte, ingleichen der Grundherr einer Holzmark, wenn er zugleich diese
Gerichtbarkeit besitzet, (
S. Holzgraf.) 2. In höherm Verstande sind die
Waldgrafen, gewisse Grafen in den ehemahligen waldigen Gegenden an dem Rhein,
welche zu den Zeiten der Fränkischen Könige und ihrer nächsten Nachfolger die
höchste Aufsicht über die Jagden in diesen Gegenden hatten, und auch Wild-Rau-
und Reingrafen genannt wurden. Siehe diese Wörter.