Das Vorgeld
, [
1267-1268] des -es, plur. car. auch nur
an einigen Orten, ein Nahme, welchen daselbst das Einstandsrecht oder
Näherrecht führet. Geld ist in dieser Zusammensetzung nicht pecunia, sondern so
viel als Geltung, indem dieses Recht an andern Orten auch die Nähergeltung
heißt.