Verschonen
, [
1127-1128] verb. reg. act. eine Person
oder Sache ein bereits zugedachtes Übel nicht zufügen, wo es auf doppelter Art
gebraucht wird. 1. Mit der zweyten Endung der Person, welche Wortfügung im
Oberdeutschen und in der höhern Schreibart der Hochdeutschen am üblichsten ist.
Der Herr verschonete des Loths, 1 Mos. 19, 16. Er verschonete nicht seines
eigenen Sohnes, Röm. 8, 32. Nicht der Engel, die gesündigt haben, 2 Pet. 2, 4.
Und so in andern Stellen mehr, wo verschonen eigentlich für das einfache
schonen stehet. Da ward der Stadt verschont, Walser. Eine ganz ungewöhnliche
Wortfügung ist es, wenn es Hiob 33, 18. heißt, und verschonet seiner Seelen vor
dem Verderben, und seines Lebens, daß es nicht ins Schwert falle, ingleichen,
wenn es Judith 2, 6. mit der dritten Endung gebraucht wird: du sollt keinem
Reiche verschonen. 2. Mit der vierten Endung der Person, da denn das Übel
vermittelst des Vorwortes mit ausgedrücket wird. Ein Land im Kriege verschonen.
Das Land ist im Kriege verschonet geblieben. Das Feuer hat mein Haus
verschonet. Es kann keiner verschont bleiben. Jemanden mit der Arbeit, mit der
Strafe, mit den Abgaben verschonen. Ingleichen in weiterm Verstande. Verschonen
sie mich mit dergleichen Verdacht, mit solchen Reden. Daher das Verschonen und
die Verschonung. [
1127-1128]