Verschleifen
, [
1121-1122] verb. reg. act. 1. Auf
ungebührliche Art in die Länge ziehen, nur an einigen Orten. Einen Prozeß
verschleifen, ihn langwierig machen. 2. Auf ungebührliche Art an einen andern
Ort bringen. So wird eine Sache, ein Rechtshandel verschleift, wenn man sie auf
eine ungebührliche Art an einen andern Ort anhängig zu machen sucht. Im
gemeinen Leben ist verschleifen oft heimlich verschleppen, auf welche Art
untreues Gesinde der Herrschaft Eßwaaren, Speisen u. s. f. verschleift. So auch
die Verschleifung. Anm. In der Deutschen Bibel kommt es in veraltetem Verstande
als ein Neutrum für verschliefen, sich verschlüpfen, verkriechen, vor. Das
Wasser verschleift in die Erde, 2 Sam. 14, 14.