Verpfänden
, [
1103-1104] verb. reg. act. 1. Als ein
Pfand oder Unterpfand einem andern übertragen, von beweglichen so wohl, als
unbeweglichen Gütern; im gemeinen Leben versetzen. Jemanden ein Gut, seine
Ehre, sein Vermögen verpfänden. 2. In einer längst veralteten, aber vermuthlich
ursprünglichen Bedeutung des Wortes Pfand, ist verpfänden im Bergbaue noch
verbinden, besonders das Zimmerwerk mit hölzernen Keilen antreiben. So auch die
Verpfändung.