Verordnen
, [
1103-1104] verb. reg. act. von ordnen. 1.
Als Herr oder Vorgesetzter die Handlungen anderer feyerlich ordnen, oder mit
einem Befehle bestimmen. Wir verordnen und befehlen u. s. f. eine gewöhnliche
Formel in den Mandaten, Edicten u. s. f. Die Obrigkeit hat es so verordnet. Der
Erblasser verordnet in einem Testamente, wenn er seinen Willen in Ansehung
seines Nachlasses bekannt macht. Gemeiniglich bedeutet verordnen feyerlich mit
gewissen Formalitäten, schriftlich befehlen. Oft aber bedeutet es auch befehlen
überhaupt. Was dir zu thun verordnet ist, Apost. 14, 26. Im weitesten Verstande
verordnet der Arzt dem Kranken Arzeneyen, wenn er ihm selbige vorschreibt, oder
verschreibt. 2. In engerer Bedeutung ist verordnen, zu einem Geschäfte, zu
einem Amte Recht und Befugniß ertheilen. Alle Obrigkeit ist von Gott verordnet,
Röm. 13, 1. Amtleute, Hauptleute, Richter verordnen. Verordnete Lehrer und
Diener der Kirche. Jemanden zu einem Geschäfte, zu einem Amte verordnen, wofür
doch jetzt ernennen bey nahe üblicher ist. Im Oberdeutschen ist für
Commissarius das Wort Verordneter üblich. In noch weiterm, aber veraltetem
Verstande kommt es in der Deutschen Bibel mehrmahls für etwas bestimmen
überhaupt vor. Zum ewigen Leben verordnen, Apost. 13, 48. Gott hat dich
verordnet, daß du seinen Willen erkennen solltest, Kap. 22, 14. Welche er aber
verordnet hat, die hat er auch berufen, Röm. 8, 30. In beyden Fällen gebrauchte
man ehedem dafür das einfache ordnen, daher ver hier nichts anders, als eine
Intension bezeichnen kann.